Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 22

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bekanntgabe der Einstufungsdaten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, die Beschlagnahme der betreffenden Stoffe und Gemische mit Bescheid anzuordnen, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) erforderlich ist.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, sind jedenfalls bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name (bei Stoffen die IUPAC-Bezeichnung oder die CAS-Nummer) und Identität des Stoffes oder des Gemisches;
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung des Gemisches einschließlich der Konzentration der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe in Masseanteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      Prüfungen, die nach der Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2002,, sowie die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren und sonstige nach der CLP-V vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der für die Einstufung Verantwortliche kann seiner Pflicht nach Absatz eins, auch nachkommen, indem er dafür Sorge trägt, daß die vom Überwachungsorgan verlangten Daten der Überwachungsbehörde binnen 14 Tagen von einem Dritten bekanntgegeben werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Einstufungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungspflichten, Einstufungsdaten

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Gefährliche Stoffe und Gemische

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P22/NOR40136290

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