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Chemikaliengesetz 1996 § 21

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen.
  2. Absatz 2Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Absatz 5, in Verbindung mit Anhang römisch VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (Paragraph 19, Absatz 2,) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.
  3. Absatz 3Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Absatz 2, ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft, so ist der Stoff oder das Gemisch vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (Paragraph 27,) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.
  5. Absatz 5Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Absatz 2, genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang römisch VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Absatz 2,) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Absatz 2, anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,)

Schlagworte

Nachforschungspflicht, Inland

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228393

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P21/NOR40228393

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