(6)Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,)