(2)Absatz 2Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß der im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Absatz 5, in Verbindung mit Anhang römisch VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (Paragraph 19, Absatz 2,) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.