Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27 bis zu dem jeweils in Paragraph 77, Absatz 8, festgelegten Zeitpunkt Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (Paragraph 77, Absatz 8,) sind Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen. Eine vor den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-V (Artikel 61, Absatz 2,) ist zulässig. Diesfalls finden die Artikel 61, der CLP-V und Artikel 31, der REACH-V (insbesondere Absatz 10,) Anwendung.
  2. Absatz 2Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang römisch VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Absatz 5, in Verbindung mit Anhang römisch VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (Paragraph 19, Absatz 2,) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.
  3. Absatz 3Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Absatz 2, ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft, so ist der Stoff oder das Gemisch vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (Paragraph 27,) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.
  5. Absatz 5Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Absatz 2, genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang römisch VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Absatz 2,) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Absatz 2, anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zu dokumentieren.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Gemischen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 7,), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,)

Schlagworte

Nachforschungspflicht, Inland

Im RIS seit

23.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40136289

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P21/NOR40136289

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