Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr setzt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Zubereitungen entsprechend einzustufen.
  2. Absatz 2Ist die Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung nicht bereits mit Verordnung gemäß Absatz 7, (Stoffliste), gemäß Paragraph 36, (Giftliste) oder mit Bescheid gemäß Paragraph 18, vorgeschrieben, so sind für die Einstufung die auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftliche Erkenntnisse, praktische Erfahrungen sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (Paragraph 19, Absatz 2,), sowie insbesondere eine in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung (Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG) heranzuziehen.
  3. Absatz 3Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen ist das Vorsorgeprinzip zu beachten. Besteht unter Heranziehung der Einstufungsgrundlagen des Absatz 2, ein begründeter Verdacht betreffend das Vorliegen einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,, so ist der Stoff oder die Zubereitung vorsorglich entsprechend dieser gefährlichen Eigenschaft einzustufen.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,, daß ein Stoff oder eine Zubereitung eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (Paragraph 27,) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft (Paragraph 3, Absatz eins,) besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (Paragraph 27,) den Stoff oder die Zubereitung entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und darüber unter Angabe der die Einstufung auslösenden Tatsachen und Umstände dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu erstatten.
  5. Absatz 5Ist die Einstufung des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung bereits durch Verordnung gemäß Absatz 7, (Stoffliste) oder gemäß Paragraph 36, (Giftliste) vorgegeben, so kann bei Vorliegen der in Absatz 4, erster Satz genannten Voraussetzungen eine von der Stoffliste abweichende Einstufung auf freiwilliger Basis vorgenommen werden. Auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 18, ist selbst eine von der Stoffliste abweichende Einstufung verbindlich vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Tatsachen und Umstände, die auf eine bisher unbekannte oder auf eine schwerwiegendere als die bisher angenommene Gefährlichkeit hinweisen, an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht in jedem Fall.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen, zu erlassen. In dieser Verordnung ist zum Zweck der Einstufung von Zubereitungen ein Berechnungsverfahren zu verankern, das eine Einstufung auf der Grundlage der Eigenschaften der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe zuläßt. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 15,), auf einschlägige Regelungen der EU, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Sofern Stoffe im In- oder Ausland gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gemäß den einschlägigen Regelungen der EU bereits eingestuft worden sind, ist die Einstufung dieser Stoffe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Form einer Stoffliste mit Verordnung kundzumachen. Für diese Stoffe kann auch festgelegt werden, ab welcher Konzentrationsgrenze sie als Bestandteil einer Zubereitung eine bestimmte Einstufung dieser Zubereitung auslösen.

Schlagworte

Nachforschungspflicht, Inland

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055345

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P21/NOR40055345

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