Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 19

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

05.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Artikel 31, Absatz 3, der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
  2. Absatz 2Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des Paragraph 27, verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf den Menschen oder die Umwelt ausüben können.
  3. Absatz 3Wer Stoffe als solche oder als Bestandteil eines Gemisches zum Zweck der Ausfuhr lagert, aufbewahrt oder vorrätig hält, hat diese mit einem Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern ihre Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung dies nicht eindeutig erkennen läßt.
  4. Absatz 4Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die diesbezüglichen, in Paragraph 22, genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3, Ziffer 33, REACH-römisch fünf hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Artikel 33, Absatz eins, REACH-römisch fünf zur Verfügung zu stellen (s. Artikel 9, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109).

Schlagworte

Sorgfaltspflicht, Informationspflicht

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P19/NOR40228471

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