Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSoweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) festzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer eins, anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;
    3. Ziffer 3
      für bestimmte Stoffe oder Gemische, deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;
    4. Ziffer 4
      auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des römisch III. Abschnitts angewandt werden;
    An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
  2. Absatz 2Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,
    1. Ziffer eins
      die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder
    2. Ziffer 2
      die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,
    eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Absatz 3, zu erfüllen haben.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Personen können verpflichtet werden,
    1. Litera a
      bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,
    2. Litera b
      für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,
    3. Litera c
      die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,
    4. Litera d
      dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,
    5. Litera e
      dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
  4. Absatz 4„Gefährlich“ im Sinne der Absatz eins und 2 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Absatz eins und 2 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 1999/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Anhang römisch eins der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.
  5. Absatz 5Sofern in Angelegenheiten der im Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten EU-Rechtsakte - unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 3, - oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.
  6. Absatz 6Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 3, Litera a, festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.
  7. Absatz 7Sofern
    1. Ziffer eins
      dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Ziffer 7,) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Absatz eins bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Absatz eins bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;
    2. Ziffer 2
      in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.
  8. Absatz 8Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Absatz 7,, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, unterliegen, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
  9. Absatz 9Ausnahmen im Sinne des Absatz 7,, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Absatz eins bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.

Schlagworte

Herstellungsverfahren, Beobachtungspflicht, Durchführungsmaßnahme

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40167884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P17/NOR40167884

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