für bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;für bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 15,) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;