Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

03.08.2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Generelle Verbote und Beschränkungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsSoweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, daß
    1. Ziffer eins
      bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, aufweisen, oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen anfallen, verboten werden;
    3. Ziffer 3
      für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 sind, auch Bestimmungen des römisch III. Abschnittes anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Für bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, aufweisen oder deren bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Risken verbunden ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung erlassen, soweit andere Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren verfügbar sind, deren Herstellung, Verwendung oder Behandlung als Abfall das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährdet.
  3. Absatz 3Anstelle der in Absatz eins und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
  4. Absatz 4Soweit es mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht, kann in Verordnungen nach den Absatz eins bis 3 der Landeshauptmann ermächtigt werden, in Einzelfällen mit Bescheid befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zuzulassen. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann.
  5. Absatz 5Über die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Absatz 4, entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Absatz 4, über Ausnahmen vom Verbot des In-Verkehr-Setzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, unverzüglich unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.”
  7. Absatz 7Wird mit einem Bescheid gemäß Absatz 6, auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von 6 Wochen ab erfolgter Vorlage, spätestens jedoch 3 Monate nach Erlassung des Bescheides, als nichtig zu erklären. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  8. Absatz 8Soweit von einer Verordnung gemäß Absatz eins bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Absatz 4, nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.

Anmerkung

Z 20 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2004 lautet: "§ 17 Abs. 6 wird durch
Abs. 6 bis 8 ersetzt: ...", richtig wäre: " § 17 Abs. 6 und 7 werden
durch Abs. 6 bis 8 ersetzt: ...".

Schlagworte

Herstellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055341

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P17/NOR40055341

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