Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 12

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der Paragraphen 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.
  2. Absatz 2Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die nationale Kontaktstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 13, ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.
  5. Absatz 5Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Artikel 3, der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass
    1. Ziffer eins
      die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,
    2. Ziffer 2
      die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,
    4. Ziffer 4
      die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,
    5. Ziffer 5
      die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,
    6. Ziffer 6
      tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,
    7. Ziffer 7
      die Daten nach dem in Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und
    8. Ziffer 8
      die nach Ziffer 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P12/NOR40228431

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