Bundesrecht konsolidiert

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Chemikaliengesetz 1996 § 11

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verlässlichkeit

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAls verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, ist ein Mensch anzusehen, wenn
    1. Litera a
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und
    2. Litera b
      die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen.
  2. Absatz 2Nicht als verlässlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P11/NOR40228430

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