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Chemikaliengesetz 1996 § 10

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Artikel 5 ;,
    2. Ziffer 2
      Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Artikel 6 ;,
    3. Ziffer 3
      Unterrichtung der Lieferkette gemäß Artikel 7 ;,
    4. Ziffer 4
      Überprüfung bei Verkauf gemäß Artikel 8,
  2. Absatz 2Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.
  3. Absatz 3Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:
    1. Ziffer eins
      Namen;
    2. Ziffer 2
      Geschlecht;
    3. Ziffer 3
      (gegebenenfalls) frühere Namen;
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum;
    5. Ziffer 5
      Wohnanschrift;
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit;
    7. Ziffer 7
      bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
      1. Litera a
        Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
      2. Litera b
        Höchstmenge;
      3. Litera c
        Höchstkonzentration;
      4. Litera d
        beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
    8. Ziffer 8
      bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
      1. Litera a
        Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
      2. Litera b
        Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;
      3. Litera c
        Höchstkonzentration;
      4. Litera d
        beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
    9. Ziffer 9
      Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);
    10. Ziffer 10
      Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).
    Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Ziffer eins bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Dem Antrag gemäß Absatz 3, ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,
    3. Ziffer 3
      der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und
    4. Ziffer 4
      der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller verlässlich im Sinne des Paragraph 11, ist,
    3. Ziffer 3
      die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Absatz 4, vorliegt und
    4. Ziffer 4
      die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
    1. Ziffer eins
      bei vollständigem Vorliegen der gemäß Absatz 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Absatz 5, eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Absatz 5, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      nach Genehmigung gemäß Ziffer eins, oder Abweisung gemäß Ziffer 2, der nationalen Kontaktstelle (Absatz 13,) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.
  7. Absatz 7Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1148
    1. Ziffer eins
      die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;
    2. Ziffer 2
      bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.
  8. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Absatz 13,) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.
  9. Absatz 9Vor dem Verbringen gemäß Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.
  10. Absatz 10Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.
  11. Absatz 11Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.
  12. Absatz 12Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1148 hat
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner
      1. Litera a
        die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,
      2. Litera b
        die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und
      3. Litera c
        die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner
      1. Litera a
        die Informationen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c und
      2. Litera b
        einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer
    zu übermitteln.
  13. Absatz 13Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres
    1. Ziffer eins
      die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen,
    2. Ziffer 2
      die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen
    mitzuteilen.
  14. Absatz 14Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Artikel 14, der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, Absatz 4, unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz 6, oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Schlagworte

Bundesgesetz

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/53/P10/NOR40228470

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