(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Vorliegen der in Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13, Absatz 4, unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Artikel 13, Absatz 5, setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.