Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts-Studiengesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Kenntnis der deutschen Sprache

Paragraph 37, (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des Paragraph 48, Absatz 2, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.

  1. Absatz 2Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.
  2. Absatz 3Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127075

Alte Dokumentnummer

N7199761890J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/48/P37/NOR12127075

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