Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters
§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,Paragraph 28, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies'', abgekürzt „MAS'', mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist,
bei denen die Zulassung den Abschluß eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt und
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 50 Semesterstunden umfassen oder
die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 35 Semesterstunden umfassen und in denen überdies die Anfertigung einer umfassenden schriftlichen Arbeit („Master-Thesis'') vorgeschrieben ist.
Der internationale Charakter eines Lehrganges kann durch eine Ergänzung des akademischen Grades zum Ausdruck gebracht werden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.Abweichend von Absatz eins, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration'', abgekürzt „MBA'', festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.
(3)Absatz 3Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.Wenn Absatz eins und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische ...'' beziehungsweise „Akademischer ...'' mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Semesterstunden umfassen.
(4)Absatz 4Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.