Bundesrecht konsolidiert

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Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland § 7

Kurztitel

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.04.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSE-BVG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 7,

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001504

Dokumentnummer

NOR12016469

Alte Dokumentnummer

N1199761443J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/38/P7/NOR12016469

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