Bundesrecht konsolidiert

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Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland § 6

Kurztitel

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.04.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSE-BVG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 6,

Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001504

Dokumentnummer

NOR12016468

Alte Dokumentnummer

N1199761442J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/38/P6/NOR12016468

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