Bundesrecht konsolidiert

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Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland § 4

Kurztitel

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSE-BVG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür Zwecke nach Paragraph eins, können entsendet werden
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Bundesheeres,
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Wachkörper des Bundes und
    3. Ziffer 3
      andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.
  2. Absatz 2Nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Für Entsendungen nach Paragraph eins, von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich.
  3. Absatz 3Entsendete Personen werden unter der Leitung (Artikel 20, B-VG) des zuständigen Bundesministers tätig. Die Bundesregierung kann bestimmen, ob und wieweit die entsendeten Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.
  4. Absatz 4Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von entsendeten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer ihrer Tätigkeit im Ausland gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d.
  5. Absatz 5Anläßlich einer Entsendung können die entsendeten Personen zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefaßt werden. Für jede in das Ausland entsendete Einheit ist vom zuständigen Bundesminister ein Vorgesetzter zu bestellen.
  6. Absatz 6Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist auch hiebei an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden.
  7. Absatz 7Widersprechen einander die unmittelbar erteilten Weisungen des in Betracht kommenden internationalen oder ausländischen Organs und die Weisungen eines zuständigen österreichischen Organs, so haben die entsendeten Personen die letzteren zu befolgen. Sie haben jedoch das zuständige österreichische Organ unverzüglich von einer widersprechenden Weisung des internationalen oder ausländischen Organs in Kenntnis zu setzen. Das zuständige österreichische Organ hat unverzüglich an das Organ, das die widersprechende Weisung erteilt hat, zum Zweck der Beseitigung des Widerspruchs heranzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001504

Dokumentnummer

NOR12016993

Alte Dokumentnummer

N1199851196L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/38/P4/NOR12016993

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