Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.04.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 3.
Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kann auch bestimmen, inwiefern ein Bundesminister dabei im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister oder mit anderen Bundesministern vorzugehen hat. Im übrigen bleibt der gesetzmäßige Wirkungsbereich der Bundesministerien unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10001504
Dokumentnummer
NOR12016465
Alte Dokumentnummer
N1199761439J