Bundesrecht konsolidiert

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Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland § 2

Kurztitel

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSE-BVG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen.
  2. Absatz 2Zu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, ist der zuständige Bundesminister berufen; der Bundesregierung ist über die Entsendung von Einheiten unverzüglich zu berichten.
  3. Absatz 3Zu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, ist der zuständige Bundesminister im Rahmen eines von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplanes berufen. Der zuständige Bundesminister hat der Bundesregierung spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Übungs- und Ausbildungsplans jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Dem Hauptausschuß des Nationalrates ist über den von der Bundesregierung beschlossenen Übungs- und Ausbildungsplan unverzüglich zu berichten. Ferner ist ihm über die im vorangegangenen Kalenderjahr auf Grund des Übungs- und Ausbildungsplans durchgeführten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu berichten.
  4. Absatz 4Zu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer 2, ist der zuständige Bundesminister berufen. Die Entsendung zu diesen Zwecken von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, obliegt der Bundesregierung; dem Hauptausschuß des Nationalrates ist darüber unverzüglich zu berichten.
  5. Absatz 5Erfordert die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,, so kommen die nach diesem Bundesverfassungsgesetz der Bundesregierung zustehenden Befugnisse dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten sowie jedem in seinem Zuständigkeitsbereich berührten Bundesminister zu, die einvernehmlich beschließen können, an der Maßnahme gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, teilzunehmen. Hierüber haben sie der Bundesregierung und dem Hauptausschuß des Nationalrates unverzüglich zu berichten. Der Hauptausschuß des Nationalrates kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.
  6. Absatz 6Im Fall einer zeitlich begrenzten Entsendung, in dem das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen ist, kann dieser beschließen, daß die Bundesregierung diese nach Ablauf der Frist ohne neuerliche Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß fortsetzen kann. Über eine solche Fortsetzung der Entsendung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß unverzüglich zu berichten. Dieser kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Fortsetzung der Entsendung Einspruch erheben; in diesem Fall ist die Entsendung zu beenden.

Schlagworte

Übungsplan

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001504

Dokumentnummer

NOR12017000

Alte Dokumentnummer

N1199851532L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/38/P2/NOR12017000

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