Bundesrecht konsolidiert

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Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland § 1

Kurztitel

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.04.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSE-BVG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph eins,

Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

  1. Ziffer eins
    zur solidarischen Teilnahme an
    1. Litera a
      Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
    2. Litera b
      Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
    3. Litera c
      Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
    4. Litera d
      Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Litera a bis c genannten Zwecken sowie
  2. Ziffer 2
    zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Artikel 79, Absatz eins, B-VG).
Dabei ist auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen sowie der Schlußakte von Helsinki und auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10001504

Dokumentnummer

NOR12016463

Alte Dokumentnummer

N1199761437J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/38/P1/NOR12016463

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