Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6

Text

Schulgemeinschaftsausschuß

Paragraph 58,
  1. Absatz einsIn jeder Schule ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuß insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung über
    1. Ziffer eins
      wichtige Fragen des Unterrichtes und der Bildung,
    2. Ziffer 2
      die Wahl von Unterrichtsmitteln,
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
    4. Ziffer 4
      Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
  3. Absatz 3Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter (als Vorsitzender), drei Vertreter der Lehrer, der Schulsprecher und die zwei Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß an. An Privatschulen gehört dem Schulgemeinschaftsausschuß weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.
  4. Absatz 4Die Vertreter der Lehrer sowie je eines Stellvertreters sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Die Wahl erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt zwei Halbjahre; die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von vier Halbjahren erfolgt. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Jedem Vertreter der Lehrer und jedem Vertreter der Studierenden kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Schulleiter und an Privatschulen der Vertreter des Schulerhalters haben keine beschließende Stimme. Erforderlichenfalls können andere Personen als Sachverständige mit beratender Stimme eingeladen und Unterausschüsse eingerichtet werden.
  6. Absatz 6Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Schulleiter und mehr als die Hälfte der übrigen Mitglieder sowie mindestens je ein Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
  7. Absatz 7Der Schulleiter hat für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40150787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P58/NOR40150787

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