(3)Absatz 3Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 findet sinngemäß Anwendung.Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 findet sinngemäß Anwendung.