Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

2. ABSCHNITT

Aufnahme in die Schule

Aufnahme als ordentlicher Studierender

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAls ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer
    1. Ziffer eins
      die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und
    3. Ziffer 3
      nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.
  2. Absatz 2Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.
  3. Absatz 3Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und
    2. Ziffer 2
      bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.
    Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrer. Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126931

Alte Dokumentnummer

N7199760970J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P5/NOR12126931

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