Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Ausschluß von der Schule
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsWenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.Wenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen. (2)Absatz 2Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.
(3)Absatz 3Der Ausschluß ist von der Schulbehörde erster Instanz, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126972
Alte Dokumentnummer
N7199761011J