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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Ausschluß von der Schule

Paragraph 46,
  1. Absatz einsWenn ein Studierender durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn das Verhalten des Studierenden eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums von anderen Studierenden oder von an der Schule tätigen Lehrern oder sonstigen Bediensteten darstellt, ist der Studierende von der Schule auszuschließen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluß aus der Schule hat die Schulkonferenz (Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Studierenden an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Vor der Antragstellung ist dem Studierenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei Vorheriger SuchbegriffGefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird vom Ausschluß von der Schule nicht berührt.
  3. Absatz 3Der Ausschluß ist von der Schulbehörde erster Instanz, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126972

Alte Dokumentnummer

N7199761011J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P46/NOR12126972

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