Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Hausordnung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und die Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126970

Alte Dokumentnummer

N7199761009J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P44/NOR12126970

Navigation im Suchergebnis