Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Hausordnung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsDer Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und die Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126970
Alte Dokumentnummer
N7199761009J