Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
15.02.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 69 Abs. 7.
Text
Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
§ 30.Paragraph 30,
Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.
Im RIS seit
16.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40136195