Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

14.02.2012

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

Paragraph 30,

Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P30/NOR40119700

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