Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
14.02.2012
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
Anrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
§ 30.Paragraph 30,
Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Hochschule oder Universität oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119700