Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
§ 30.Paragraph 30,
Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung erforderlich. § 5 Abs. 3 findet Anwendung. Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung erforderlich. Paragraph 5, Absatz 3, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126956
Alte Dokumentnummer
N7199760995J