Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)

Paragraph 30,

Für den Übertritt in ein höheres Semester einer anderen Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung) ist neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses aller Pflichtgegenstände der vorangegangenen Semester der angestrebten Ausbildung erforderlich. Paragraph 5, Absatz 3, findet Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126956

Alte Dokumentnummer

N7199760995J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P30/NOR12126956

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