Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
§ 2.Paragraph 2,
Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (Paragraph eins,) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.
Im RIS seit
16.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40136188