Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Unterrichtsmittel
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsUnterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2)Absatz 2Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Abs. 1 entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Absatz eins, entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126942
Alte Dokumentnummer
N7199760981J