Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Unterrichtsmittel

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnterrichtsmittel sind im Hinblick auf den Lehrplan nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßige und geeignete Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
  2. Absatz 2Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Anforderungen nach Absatz eins, entsprechen oder vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als den Anforderungen des Absatz eins, entsprechend für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126942

Alte Dokumentnummer

N7199760981J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P16/NOR12126942

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