Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Semester.
(2)Absatz 2Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedürftigkeit durch den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer oder zur Vorbereitung auf eine Einstufungsprüfung zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126940
Alte Dokumentnummer
N7199760979J