Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6
Text
4. ABSCHNITT
Unterrichtsordnung
Modulbildung, Lehrfächerverteilung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (Paragraph 12,) in Module einzuteilen (Modulbildung).
(2)Absatz 2Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3)Absatz 3Die Lehrfächerverteilung ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
28.05.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40150781