Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

4. ABSCHNITT

Unterrichtsordnung

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
  3. Absatz 3Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126937

Alte Dokumentnummer

N7199760976J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P11/NOR12126937

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