Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. ABSCHNITT
Unterrichtsordnung
Klassenbildung, Lehrfächerverteilung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).
(2)Absatz 2Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3)Absatz 3Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126937
Alte Dokumentnummer
N7199760976J