Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der Paragraphen 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4,
  2. Absatz eins aFür die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anhängigen Verfahren bleiben Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.
  3. Absatz 2Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach Paragraph 36, erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß Paragraph 36, bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.
  4. Absatz 3Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 126, KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.
  5. Absatz 4Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 78, KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß Paragraph 17, Absatz 3, an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2, KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.
  6. Absatz 5Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.
  7. Absatz 6Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Absatz 7Besitzern einer noch nicht abgelaufenen Bestätigung gemäß Paragraph 79, Absatz 3, KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997, ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wobei Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 sinngemäß gilt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40030493

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