(6)Absatz 6Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkberechtigung nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Abs. 1 und 2.Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkberechtigung nach den Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Absatz eins und 2.