(1)Absatz einsLenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem xx.xx.xxxx (Inkrafttreten der Novelle) erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum xx.xx.xxxx (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle), hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum xx.xx.xxxx (fünf Jahre nach Inkrafttreten der Novelle) befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich.Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Absatz 2, umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem xx.xx.xxxx (Inkrafttreten der Novelle) erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum xx.xx.xxxx (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Novelle), hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum xx.xx.xxxx (fünf Jahre nach Inkrafttreten der Novelle) befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich.