Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 25

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Dauer der Entziehung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsBei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die LenkberechtigungNächster Suchbegriff entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff keine neue Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff erteilt werden darf.
  2. Absatz 2Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
  3. Absatz 3Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40063414

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