Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungNächster Suchbegriff

Allgemeines

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBesitzern einer Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
    1. Ziffer eins
      die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff zu entziehen oder
    2. Ziffer 2
      die Gültigkeit der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
    Für den Zeitraum einer Entziehung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
    1. Ziffer eins
      um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
    2. Ziffer 2
      um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
    Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
  2. Absatz 2Die Entziehung oder Einschränkung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
  3. Absatz 3Bei der Entziehung oder Einschränkung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
    2. Ziffer 2
      wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
    3. Ziffer 3
      wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
    Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
  4. Absatz 3 aStellt sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
  5. Absatz 4Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff zu entziehen. Leistet der Besitzer der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
  6. Absatz 5Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
    2. Ziffer 2
      die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
    3. Ziffer 3
      den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
    4. Ziffer 4
      die Meldepflichten an die Behörde,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
    6. Ziffer 6
      die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
    7. Ziffer 7
      die Kosten der Nachschulung.
  7. Absatz 5 aDie ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des Paragraph 131 a, Absatz 4, KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
  8. Absatz 6Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. Ziffer eins
      den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
    2. Ziffer 2
      den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
    3. Ziffer 3
      die Kosten des Verkehrscoachings.

Anmerkung

Z 69. der Novelle BGBl. I Nr. 61/2011 lautet: "§ 24 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „A, B oder F“ ersetzt durch die Wortfolge „A1, A2 , A, B oder F“ und folgender dritte Satz wird angefügt: ...". Richtig wäre: "§ 24 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „A, B oder F“ ersetzt durch die Wortfolge „A1, A2 , A, B oder F“ und folgender vierte Satz wird angefügt: ...".

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172250

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