(4)Absatz 4Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (Paragraph 14, Absatz 6,) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.