Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führerscheingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.11.1997
Außerkrafttretensdatum
21.07.1998
Abkürzung
FSG
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Lenkberechtigung für die Klasse C
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C oder die Unterklasse C1 beantragt, muß der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 zugelassen zu werden.
(2)Absatz 2Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
entweder das 21. Lebensjahr vollendet hat oder
das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen hat.das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,, erfolgreich abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken.Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken.
Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:
Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;
Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
(4)Absatz 4Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
(5)Absatz 5Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6)Absatz 6Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse C, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse C nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse C, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse C nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (Paragraph 14, Absatz 6,) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
Schlagworte
Wasserwerk, Gaswerk, Telegraphendienst, Zirkusgewerbe,
Reparaturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR12157941
Alte Dokumentnummer
N9199749362L