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Führerscheingesetz § 18

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

LenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEine Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 15. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung in einer Fahrschule, einem Verein von Kraftfahrzeugbesitzern sofern dieser im Kraftfahrbeirat vertreten ist oder einer Schule absolviert hat,
    3. Ziffer 3
      eine theoretische Prüfung, die nicht den Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, entsprechen muss, erfolgreich abgelegt hat,
    4. Ziffer 4
      sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz sowie
    5. Ziffer 5
      zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
    6. Ziffer 6
      die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
    7. Ziffer 7
      verkehrszuverlässig ist,
    8. Ziffer 8
      eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    9. Ziffer 9
      ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, beibringt, sofern der Antrag auf Erteilung einer Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM nach der Vollendung des 20. Lebensjahres gestellt wird.
    Im Rahmen der in Ziffer 2,, 4 und 5 genannten Ausbildung ist auch der Abschnitt „Risikokompetenz“ gemäß Anlage 10a Kapitel 2 Punkt 1.15 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der jeweils geltenden Fassung zu vermitteln. Mit der in den Ziffer 2 bis 5 genannten Ausbildung und Prüfung darf frühestens zwei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. Die theoretische Prüfung gemäß Ziffer 3, darf nicht im Rahmen der theoretischen Ausbildung gemäß Ziffer 2, abgehalten werden. Paragraph 3, Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Ziffer 4, genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Ziffer 5, genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt acht Unterrichtseinheiten vermittelt werden.
  2. Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM ist von den Fahrschulen oder Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, zu überprüfen und im Führerscheinregister einzutragen. Dabei ist auch die Identität des Kandidaten anhand eines Reisepasses oder Personalausweises festzustellen und die Reisepass- oder Personalausweisnummer im Führerscheinregister einzutragen. Der Nachweis der Identität anhand anderer Dokumente kann nur bei der Behörde erfolgen. Sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, ist von der Fahrschule oder dem Verein ein vorläufiger Führerschein auszustellen. Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz gilt mit der Ausstellung dieses vorläufigen Führerscheines die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM als erteilt. Für das Verfahren zur Erteilung der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM bei den Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern gilt Paragraph 5, Absatz eins und 3 sinngemäß. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor oder wird der freiwillige Umtausch eines Mopedausweises in einen Führerschein der Klasse AM beantragt (Duplikat), so ist der diesbezügliche Antrag bei der Behörde zu stellen. Der Führerschein für die Klasse AM hat den gleichen Berechtigungsumfang wie der Mopedausweis zu umfassen. Mit der Ausstellung des Führerscheines für die Klasse AM verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der Behörde abzuliefern.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad oder vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang der Klasse AM ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Absatz eins, Ziffer 4, genannte praktische Ausbildungen auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb der Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigungNächster Suchbegriff für die Klasse AM eine Ausdehnung auf die andere Fahrzeugkategorie beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Absatz eins, Ziffer 5, zu absolvieren. Wird die Vorheriger SuchbegriffLenkberechtigung nur für eine Fahrzeugkategorie erworben, ist dies am Führerschein mittels Zahlencode zu vermerken.
  4. Absatz 4Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers für die Klassen A oder B, der eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß Paragraph 64 f, KDV 1967 absolviert haben muss, oder eines besonders geeigneten Instruktors für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 116, Absatz 6 a, KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, für Motorfahrräder hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten und darf höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.
  5. Absatz 5Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad und ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über den Inhalt, den Umfang, die Art und den Ablauf der Ausbildung und Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6.

Schlagworte

Reisepassnummer

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40188570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/120/P18/NOR40188570

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