Bundesrecht konsolidiert

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Führerscheingesetz § 12

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Prüfungsfahrzeuge

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
  2. Absatz 2Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,
    2. Ziffer 2
      zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (Paragraph 19, FSG) bestimmt waren.
    Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und die Prüfung für die Klasse D1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse D abgelegt werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,)

  3. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,
    2. Ziffer 2
      der notwendigen technischen Ausstattung,
    3. Ziffer 3
      der Bedienungselemente und
    4. Ziffer 4
      der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172240

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