(2)Absatz 2Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,den Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 3, KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,
zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 FSG) bestimmt waren.zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (Paragraph 19, FSG) bestimmt waren.
Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und die Prüfung für die Klasse D1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse D abgelegt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,)