Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Waffengesetz 1996 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verlässlichkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEin Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
    1. Ziffer eins
      Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
    2. Ziffer 2
      mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
    3. Ziffer 3
      Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
  2. Absatz 2Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
    1. Ziffer eins
      alkohol- oder suchtkrank ist oder
    2. Ziffer 2
      psychisch krank oder geistesschwach ist oder
    3. Ziffer 3
      durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
  3. Absatz 3Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
    1. Ziffer eins
      wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
    3. Ziffer 3
      wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
    4. Ziffer 4
      wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
    5. Ziffer 5
      wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  4. Absatz 4Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
  5. Absatz 5Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
  6. Absatz 6Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
    1. Ziffer eins
      Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
  7. Absatz 7Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 599/1988

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211242

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P8/NOR40211242

Navigation im Suchergebnis