Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 58

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, eintritt.
  2. Absatz 2Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß Paragraph 32, registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E- Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
  3. Absatz 3Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Absatz 2, ist zulässig.
  4. Absatz 4Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 42 b, Absatz eins und 2 gilt
    1. Ziffer eins
      eine Schusswaffe, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, von einer Gebietskörperschaft verwendungsunfähig gemacht worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist und vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, verwendungsunfähig gemacht worden ist,
    als gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.
  6. Absatz 6Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in Paragraph 42 b, genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 42 b, Absatz eins, vornehmen zu lassen.
  7. Absatz 7Erfüllt das gemäß Absatz 6, einem gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.
  8. Absatz 8Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Absatz 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Absatz 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012, begründet wurde.
  9. Absatz 9Wird in den Fällen des Absatz 7, das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.
  10. Absatz 10Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.
  11. Absatz 11Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, begangen worden sind, ist Paragraph 50, Absatz eins und 1a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, weiter anzuwenden.
  12. Absatz 12Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine zu einer Salutwaffe umgebaute Schusswaffe rechtmäßig besitzen, haben diese der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die den verbotenen Waffen (Paragraph 17,), dem Kriegsmaterial (Paragraph 18,) oder der Kategorie B (Paragraph 19,) zuzurechnen waren, hat die jeweils zuständige Behörde dem Inhaber einer solchen Waffe eine der Kategorie entsprechende Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser Waffe auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung um diese Waffe zu erweitern. Handelt es sich bei diesen Salutwaffen um umgebaute Schusswaffen, die der Kategorie C zuzurechnen waren, hat die Behörde diese zu registrieren. Für die Beurteilung, welcher Kategorie die Schusswaffen vor dem Umbau zuzurechnen waren, ist die Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, anzuwenden.
  13. Absatz 13Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, melden. Für verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
  14. Absatz 14Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine zu einer halbautomatischen Schusswaffe umgebaute vollautomatische Schusswaffe auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins bis 3 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser umgebauten Schusswaffe auf Grund der ihnen erteilten Bewilligung weiterhin zulässig, sofern der Inhaber einer solchen Schusswaffe dies dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, meldet. Auf Antrag des Betroffenen hat der Bundesminister für Landesverteidigung für eine solche Waffe eine Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, auszustellen. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Abschrift der Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Behörde zu übermitteln. Diese hat die bestehende Waffenbesitzkarte oder den bestehenden Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B entsprechend einzuschränken.
  15. Absatz 15Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine Schusswaffe rechtmäßig besitzen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Registrierungspflicht bestand, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, gemäß Paragraph 33, registrieren zu lassen, sofern noch keine Registrierung vorgenommen wurde.
  16. Absatz 16Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, eine nach dem 8. April 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktivierte Schusswaffe besitzen, haben diese der Behörde binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Die Behörde hat die gemeldete deaktivierte Schusswaffe des Betroffenen in der Zentralen Informationssammlung zu registrieren.
  17. Absatz 17Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, wesentliche Bestandteile (Paragraph 2, Absatz 2,) für Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7,, 8 und 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig. Spätestens im Rahmen der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 25, ist für diese wesentlichen Bestandteile eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, zu erteilen. Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, für Schusswaffen der Kategorie B erteilt worden sind, gelten weiter.
  18. Absatz 18Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins und für Schusswaffen der Kategorie B hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (Paragraph 17,), Kriegsmaterial (Paragraph 18,) und Schusswaffen der Kategorie B (Paragraph 19,) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018, im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, gemäß Paragraph 33, registrieren zu lassen.
  19. Absatz 19Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, erteilte Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, für den Besitz, den Erwerb oder das Führen von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, soweit es sich dabei nicht um umgebaute vollautomatische Schusswaffen (Paragraph 2, Absatz 4,) handelt, gelten als Waffenbesitzkarte oder Waffenpass gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 8, oder 11 oder gemäß Paragraph 21, Absatz eins, bis 3. Auf Antrag des Inhabers solcher Waffen hat die Behörde eine der Kategorie entsprechende Waffenbesitzkarte oder einen der Kategorie entsprechenden Waffenpass auszustellen oder eine bereits bestehende Berechtigung zu erweitern und die Bewilligung gemäß Paragraph 18, einzuziehen.
  20. Absatz 20Die Meldung gemäß Absatz 12,, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Absatz 12,, 13 und 18,
  21. Absatz 21Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Paragraph 62, Absatz 21, nach Paragraph 17, Absatz 2, erlassene Verordnungen bleiben unberührt.
  22. Absatz 22Für waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, erteilt worden sind, entfällt die Beschränkung, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211523

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P58/NOR40211523

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