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H)
Waffengesetz 1996 § 56a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 26.03.2023
§ 56 am 26.03.2023
§ 56b am 26.03.2023
Alle Fassungen
§ 56a heute
§ 56a gültig ab 01.01.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
§ 56a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 211/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56a
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 56a.
Paragraph 56 a,
(1)
Absatz eins
Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich
1.
Ziffer eins
der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,
der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß Paragraph 37,,
2.
Ziffer 2
auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2,
auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie Paragraph 18, Absatz 2,,
3.
Ziffer 3
auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3,
auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins bis 3,
an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.
(2)
Absatz 2
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO),
BGBl. Nr. 631/1975
, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß § 12 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.
(3)
Absatz 3
Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
Die Ermächtigung gemäß Absatz 2, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.
(4)
Absatz 4
Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.
Eine Übermittlung gemäß Absatz 2 und 3 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß Paragraph 124, StPO ermittelt worden sind.
Im RIS seit
14.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40239131
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P56a/NOR40239131
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