Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 56a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 56 a,

Die Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß Paragraph 37,,
  2. Ziffer 2
    auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie Paragraph 18, Absatz 2,,
  3. Ziffer 3
    auf Grund mangelnder Verlässlichkeit nicht erteilter Bewilligungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins bis 3,
an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211519

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