Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 51

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 51,
  1. Absatz einsSofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
    1. Ziffer eins
      Schußwaffen führt;
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9, oder 10 besitzt oder verbotene Waffen (Paragraph 17,), die er besitzen darf, führt;
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 13, Absatz 4, verboten ist;
    4. Ziffer 4
      Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
    5. Ziffer 5
      Munition anderen Menschen überläßt;
    6. Ziffer 5 a
      Schusswaffen oder Munition jemandem wissentlich überlässt, dem der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen oder Munition gemäß Paragraph 11 a, nicht erlaubt ist,
    7. Ziffer 6
      gegen Auflagen verstößt, die gemäß Paragraphen 17, Absatz 3, oder 18 Absatz 3, erteilt worden sind;
    8. Ziffer 7
      eine gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt;
    9. Ziffer 8
      eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (Paragraph 41, Absatz 3,) zuwiderhandelt;
    10. Ziffer 9
      Schusswaffen oder Munition nicht gemäß Paragraph 16 b, sicher verwahrt;
    11. Ziffer 10
      es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 58, Absatz 6, durchführen zu lassen,
    12. Ziffer 11
      entgegen einer gemäß Paragraph 42, Absatz 5 a, mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
    Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den Paragraphen 50, oder 51 Absatz eins, zu ahnden oder Paragraph 32, Absatz 3, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Wegen Absatz eins, Ziffer 7, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung durchführt.
  4. Absatz 4Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 a, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

Anmerkung

1. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
2. Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet: "§ 51 Abs. 1 Z 8 wird durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ...". Richtig wäre: "§ 51 Abs. 1 Z 8 und 9 werden durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt: ..."

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P51/NOR40211521

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