(4)Absatz 4Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist Paragraph 8, Absatz 7, nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.