Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 46

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

Paragraph 46,

Dieses Bundesgesetz gilt nicht

  1. Ziffer eins
    für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
  2. Ziffer 2
    für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
    1. Litera a
      durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
    2. Litera b
      durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
      zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211507

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P46/NOR40211507

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